Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Inhalt
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Zahlungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt
4. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
5. Herstellerangaben zum Gebrauch, der Sicherheit und den Gefahren
6. Haftung
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmern. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
1.4 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
1.5 Teillieferungen sind zulässig.
1.6 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
a) Die Rechnungen sind netto Kasse 30 Tage nach Lieferung und Erhalt der Rechnung fällig.
b) Bei Geschäften mit einem Bestellwert ab 100,00 EUR zzgl. USt kann der Kunde ein Skonto von 2% ziehen bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Erhalt der Rechnung.
2.2 Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Teilabrechnungen sind zulässig.
2.3 Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist - Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.
2.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
2.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach BGB zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.6 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
3.2 Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.
3.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
3.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
4. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
4.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
4.2 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. lm Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.3 Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5. Herstellerangaben zum Gebrauch, der Sicherheit und den Gefahren
5.1 Die Produkte werden mit den Herstellerangaben zum Gebrauch, der Sicherheit und den Gefahren geliefert. Die Produkte dürfen nur unter Beachtung dieser Herstellerangaben genutzt oder in Verkehr gebracht werden.
5.2 Liegen die Herstellerangaben der Lieferung nicht bei, hat der Kunde unverzüglich Anzeige beim Verkäufer zu erstatten. Solange die Herstellerangaben nicht vorliegen, dürfen die Produkte nicht genutzt oder in Verkehr gebracht werden.
6. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 500,- EUR je Schadensereignis beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 lst der Besteller Unternehmer, so ist Unna ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis oder solche, die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängen.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen CISG.